Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen zur Mandatsaufnahme, Zusammenarbeit, Unterlagenbereitstellung, Fristen, Honorar und digitalen Bearbeitung.

Die Hinweise ersetzen keine steuerliche Einzelfallprüfung. Für konkrete Sachverhalte ist immer die individuelle Datenlage maßgeblich.

Mandatsaufnahme und Zusammenarbeit

Kommt durch eine Anfrage bereits ein Mandat zustande?

Nein. Eine Anfrage per Kontaktformular, E-Mail, Telefon oder Terminbuchung begründet noch kein Steuerberatungsmandat. Ein Mandat kommt erst zustande, wenn der Auftrag ausdrücklich angenommen, der Leistungsumfang abgestimmt und die erforderliche Mandatsvereinbarung geschlossen wurde.

Werden Fristen bereits nach einer Kontaktaufnahme überwacht?

Nein. Abgabe-, Einspruchs-, Zahlungs-, Rechtsbehelfs- oder sonstige Fristen werden erst nach ausdrücklicher Mandatsannahme und klarer Vereinbarung des Leistungsumfangs überwacht. Bei laufenden Fristen sollte dies in der Anfrage ausdrücklich angegeben werden.

Welche Angaben sollte eine Mandatsanfrage enthalten?

Hilfreich sind insbesondere betroffene Steuerjahre, Steuerarten, laufende Fristen, bisheriger Bearbeitungsstand, vorhandene Steuerbescheide oder Finanzamtsschreiben sowie eine kurze Beschreibung des gewünschten Leistungsumfangs.

Ist eine digitale Zusammenarbeit möglich?

Ja. Viele steuerliche Leistungen können digital bearbeitet werden, insbesondere per E-Mail, Telefon oder Video-Call. Der konkrete Unterlagenaustausch wird im Mandat abgestimmt.

Sind persönliche Termine möglich?

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich. In vielen Fällen ist jedoch eine digitale Abstimmung ausreichend und organisatorisch effizienter.

Steuererklärungen und Bescheide

Erhalte ich die Steuererklärung vor Übermittlung zur Prüfung?

Grundsätzlich ja. Vor elektronischer Übermittlung erhalten Mandanten die vorbereiteten Unterlagen regelmäßig zur Durchsicht und Freigabe. Änderungswünsche oder offene Punkte sollten vor Freigabe mitgeteilt werden.

Ist die Prüfung des Steuerbescheids automatisch enthalten?

Nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Prüfung eines Steuerbescheids, die Bescheidkommunikation und ein möglicher Einspruch sind gesondert abzugrenzen, sofern sie nicht bereits Teil des Mandatsumfangs sind.

Legen Sie Einspruch gegen Steuerbescheide ein?

Einsprüche werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung und Prüfung des konkreten Bescheids eingelegt. Dabei sind insbesondere Einspruchsfrist, Erfolgsaussichten, Änderungsnormen und mögliche Zahlungsfolgen zu prüfen.

Was ist bei kurzfristigen Abgabefristen zu beachten?

Kurzfristige Fristen müssen bereits in der Anfrage klar benannt werden. Eine fristgerechte Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn das Mandat ausdrücklich angenommen wurde und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorliegen.

Honorar

Wie wird das Honorar festgelegt?

Leistungsumfang und Honorar werden vor Mandatsbeginn abgestimmt. Je nach Tätigkeit kommen Pauschalhonorar, Zeitvergütung, Vergütungsvereinbarung oder eine Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Betracht.

Warum gibt es keine pauschale Preisliste für alle Fälle?

Steuerliche Sachverhalte unterscheiden sich stark. Eine scheinbar einfache Steuererklärung kann durch Vermietung, Auslandseinkünfte, selbstständige Tätigkeit, Umsatzsteuer, Vorjahresfehler oder Finanzamtsschreiben deutlich komplexer werden. Deshalb ist eine kurze Einordnung vor Honorarangabe sachgerechter.

Sind Rückfragen des Finanzamts im Honorar enthalten?

Nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Rückfragen, Stellungnahmen, Bescheidprüfungen, Einsprüche oder Änderungsanträge können gesonderte Leistungen darstellen.