Häufige Fragen
Antworten auf typische Fragen zur Mandatsaufnahme, Zusammenarbeit, Unterlagenbereitstellung, Fristen, Honorar und digitalen Bearbeitung.
Die Hinweise ersetzen keine steuerliche Einzelfallprüfung. Für konkrete Sachverhalte ist immer die individuelle Datenlage maßgeblich.
Mandatsaufnahme und Zusammenarbeit
Kommt durch eine Anfrage bereits ein Mandat zustande?
Nein. Eine Anfrage per Kontaktformular, E-Mail, Telefon oder Terminbuchung begründet noch kein Steuerberatungsmandat. Ein Mandat kommt erst zustande, wenn der Auftrag ausdrücklich angenommen, der Leistungsumfang abgestimmt und die erforderliche Mandatsvereinbarung geschlossen wurde.
Werden Fristen bereits nach einer Kontaktaufnahme überwacht?
Nein. Abgabe-, Einspruchs-, Zahlungs-, Rechtsbehelfs- oder sonstige Fristen werden erst nach ausdrücklicher Mandatsannahme und klarer Vereinbarung des Leistungsumfangs überwacht. Bei laufenden Fristen sollte dies in der Anfrage ausdrücklich angegeben werden.
Welche Angaben sollte eine Mandatsanfrage enthalten?
Hilfreich sind insbesondere betroffene Steuerjahre, Steuerarten, laufende Fristen, bisheriger Bearbeitungsstand, vorhandene Steuerbescheide oder Finanzamtsschreiben sowie eine kurze Beschreibung des gewünschten Leistungsumfangs.
Ist eine digitale Zusammenarbeit möglich?
Ja. Viele steuerliche Leistungen können digital bearbeitet werden, insbesondere per E-Mail, Telefon oder Video-Call. Der konkrete Unterlagenaustausch wird im Mandat abgestimmt.
Sind persönliche Termine möglich?
Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich. In vielen Fällen ist jedoch eine digitale Abstimmung ausreichend und organisatorisch effizienter.
Unterlagen und Mitwirkung
Welche Unterlagen werden für eine Steuererklärung benötigt?
Das hängt vom Einzelfall ab. Typischerweise relevant sind Vorjahresbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen, Steuerbescheinigungen, Nachweise zu Versicherungen, Spenden, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Vermietung, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Nach der ersten Einordnung erhalten Sie eine abgestimmte Unterlagenanforderung.
Müssen alle Belege einzeln eingereicht werden?
Bei privaten Steuererklärungen hängt dies vom Sachverhalt ab. Bei betrieblichen Sachverhalten, EÜR oder Buchhaltung werden geordnete Belege, Kontoauszüge und ergänzende Angaben benötigt. Entscheidend ist, dass die steuerlichen Angaben nachvollziehbar und belegbar sind.
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Fehlende Unterlagen können Rückfragen, Verzögerungen oder eine eingeschränkte Bearbeitung auslösen. Steuerliche Erklärungen oder Stellungnahmen sollten nur auf Grundlage eines hinreichend geklärten Sachverhalts abgegeben werden.
Kann ich sensible Unterlagen per WhatsApp senden?
Nein. Über WhatsApp sollten keine Steuerbescheide, Steueridentifikationsnummern, Bankdaten, Gesundheitsdaten oder vertraulichen Mandatsunterlagen übermittelt werden. Geeignete Übermittlungswege werden im Mandat abgestimmt.
Steuererklärungen und Bescheide
Erhalte ich die Steuererklärung vor Übermittlung zur Prüfung?
Grundsätzlich ja. Vor elektronischer Übermittlung erhalten Mandanten die vorbereiteten Unterlagen regelmäßig zur Durchsicht und Freigabe. Änderungswünsche oder offene Punkte sollten vor Freigabe mitgeteilt werden.
Ist die Prüfung des Steuerbescheids automatisch enthalten?
Nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Prüfung eines Steuerbescheids, die Bescheidkommunikation und ein möglicher Einspruch sind gesondert abzugrenzen, sofern sie nicht bereits Teil des Mandatsumfangs sind.
Legen Sie Einspruch gegen Steuerbescheide ein?
Einsprüche werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung und Prüfung des konkreten Bescheids eingelegt. Dabei sind insbesondere Einspruchsfrist, Erfolgsaussichten, Änderungsnormen und mögliche Zahlungsfolgen zu prüfen.
Was ist bei kurzfristigen Abgabefristen zu beachten?
Kurzfristige Fristen müssen bereits in der Anfrage klar benannt werden. Eine fristgerechte Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn das Mandat ausdrücklich angenommen wurde und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorliegen.
Selbstständige, EÜR, Buchhaltung und Umsatzsteuer
Unterstützen Sie bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Ja. Die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehört zum Leistungsangebot, insbesondere für Freiberufler, Selbstständige und kleinere Gewerbebetriebe, soweit keine Buchführungs- oder Bilanzierungspflicht besteht.
Übernehmen Sie laufende Buchhaltung?
Laufende Finanzbuchhaltung kann nach Abstimmung übernommen werden. Der konkrete Umfang hängt insbesondere von Rechtsform, Belegvolumen, Umsatzsteuerpflicht, gewünschter Auswertung und Datenqualität ab.
Beraten Sie zur Kleinunternehmerregelung?
Ja. Die Einordnung nach § 19 UStG sollte nicht nur anhand der Umsatzgrenzen erfolgen. Zu berücksichtigen sind auch Kundenstruktur, Investitionen, Vorsteuerabzug, Rechnungsstellung und spätere Entwicklung.
Übernehmen Sie die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung?
Nein. Laufende Lohnbuchhaltung gehört derzeit nicht zum Leistungsangebot dieser Kanzlei.
Honorar
Wie wird das Honorar festgelegt?
Leistungsumfang und Honorar werden vor Mandatsbeginn abgestimmt. Je nach Tätigkeit kommen Pauschalhonorar, Zeitvergütung, Vergütungsvereinbarung oder eine Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Betracht.
Warum gibt es keine pauschale Preisliste für alle Fälle?
Steuerliche Sachverhalte unterscheiden sich stark. Eine scheinbar einfache Steuererklärung kann durch Vermietung, Auslandseinkünfte, selbstständige Tätigkeit, Umsatzsteuer, Vorjahresfehler oder Finanzamtsschreiben deutlich komplexer werden. Deshalb ist eine kurze Einordnung vor Honorarangabe sachgerechter.
Sind Rückfragen des Finanzamts im Honorar enthalten?
Nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Rückfragen, Stellungnahmen, Bescheidprüfungen, Einsprüche oder Änderungsanträge können gesonderte Leistungen darstellen.
Steuerberaterwechsel
Kann ich mit laufenden Vorgängen den Steuerberater wechseln?
Grundsätzlich ja. Vor Übernahme müssen aber offene Fristen, bisheriger Bearbeitungsstand, vorhandene Unterlagen und die Zuständigkeit der bisherigen Kanzlei geprüft werden.
Welche Unterlagen werden beim Steuerberaterwechsel benötigt?
Relevant sind insbesondere Vorjahresbescheide, eingereichte Steuererklärungen, Buchhaltungs- und Abschlussdaten, Finanzamtsschreiben, Einspruchsschreiben, Fristsetzungen und bisherige Berechnungen.
Muss ich den bisherigen Steuerberater selbst informieren?
Die Beendigung des bisherigen Mandats und die Klärung offener Honorare sollten durch den Mandanten veranlasst werden. Die Unterlagenübernahme und Vollmachtsfragen können nach Mandatsannahme abgestimmt werden.