Internationale Sachverhalte & DBA

Steuerliche Beratung zu grenzüberschreitenden Sachverhalten, Auslandseinkünften, Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuer, Zuzug, Wegzug und Tätigkeiten mit Auslandsbezug.

Internationale Sachverhalte erfordern eine saubere Prüfung der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht, der betroffenen Einkunftsarten und der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wann liegt ein internationaler Sachverhalt vor?

Ein internationaler Bezug kann bereits bestehen, wenn Einkünfte, Vermögen, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Arbeitgeber, Auftraggeber, Immobilie, Bankkonto oder Tätigkeit einen Auslandsbezug haben.

Wohnsitz

Zuzug, Wegzug und Ansässigkeit

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist regelmäßig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG zu prüfen. Bei Auslandsbezug stellt sich zusätzlich die Frage der abkommensrechtlichen Ansässigkeit.

Einkünfte

Ausländische Einkünfte

Auslandseinkünfte können in Deutschland steuerpflichtig, freigestellt oder unter Anrechnung ausländischer Steuer zu erfassen sein. Die Behandlung hängt von Einkunftsart, Staat und Doppelbesteuerungsabkommen ab.

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen ordnen Besteuerungsrechte zwischen Staaten zu. Sie verhindern nicht automatisch jede Steuerbelastung, sondern regeln insbesondere Freistellung, Anrechnung und Nachweispflichten.

Verfahren

Erklärungspflichten und Nachweise

Internationale Sachverhalte lösen häufig zusätzliche Angaben in der Steuererklärung aus, etwa in der Anlage AUS oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Doppelbesteuerungsabkommen richtig einordnen

Doppelbesteuerungsabkommen sind kein pauschaler Steuerfreibrief. Entscheidend ist zunächst die zutreffende Einordnung der Einkunftsart, anschließend die Zuordnung des Besteuerungsrechts und schließlich die innerstaatliche Umsetzung in der Steuererklärung.

Ansässigkeit

Persönliche Zuordnung

Bei mehreren Wohnsitzen oder grenzüberschreitenden Lebensumständen ist zu prüfen, in welchem Staat eine Person nach dem jeweiligen Abkommen als ansässig gilt.

Einkunftsart

Sachliche Zuordnung

Arbeitslohn, Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Renten, Immobilien- oder Veräußerungseinkünfte unterliegen im DBA unterschiedlichen Artikeln.

Methode

Freistellung oder Anrechnung

Je nach DBA und Einkunftsart kommt eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder eine Anrechnung ausländischer Steuer in Betracht.

Nachweise

Dokumentation

Ausländische Steuerbescheide, Lohnabrechnungen, Ansässigkeits- bescheinigungen, Verträge und Zahlungsnachweise sind häufig entscheidend.

Ablauf der Beratung

  1. Sachverhalt erfassen — Ermittlung von Staaten, Zeiträumen, Wohnsitzen, Einkunftsarten, beteiligten Personen und bereits gezahlten Steuern.
  2. Steuerpflicht prüfen — Prüfung der deutschen unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sowie möglicher ausländischer Steuerpflichten.
  3. DBA einordnen — Zuordnung der Einkünfte zum einschlägigen DBA-Artikel und Prüfung der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  4. Erklärung umsetzen — Umsetzung in der deutschen Steuererklärung oder Vorbereitung einer steuerlichen Stellungnahme, soweit beauftragt.