Gewinnermittlung & EÜR
Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für Freiberufler, Selbstständige und kleinere Gewerbebetriebe.
Die EÜR bildet die steuerliche Grundlage für die Ermittlung des betrieblichen Gewinns, die Einkommensteuererklärung und häufig auch für Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfragen.
Was umfasst die Gewinnermittlung?
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt. Maßgeblich ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.
Betriebseinnahmen
Erfassung der betrieblichen Einnahmen einschließlich vereinnahmter Umsatzsteuer, soweit umsatzsteuerlich relevant. Dazu können Ausgangsrechnungen, Zahlungseingänge und sonstige betriebliche Erträge gehören.
Betriebsausgaben
Prüfung und Zuordnung betrieblicher Aufwendungen, etwa Raumkosten, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Versicherungen, Fortbildungen, Beratungskosten und laufende betriebliche Kosten.
Abschreibungen und Anlagenverzeichnis
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig nicht sofort vollständig berücksichtigt, sondern über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten sind gesondert zu prüfen.
Anlage EÜR und elektronische Übermittlung
Die Gewinnermittlung wird in die Anlage EÜR überführt und elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, soweit dies beauftragt und erforderlich ist.
Für wen kommt eine EÜR in Betracht?
Die EÜR ist insbesondere für Steuerpflichtige relevant, die ihren Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln müssen. Die Einordnung ist vorab zu prüfen.
Freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG ermitteln den Gewinn häufig durch EÜR, soweit keine freiwillige Bilanzierung erfolgt.
Selbstständige Tätigkeiten mit überschaubarem Belegvolumen und ohne Buchführungspflicht können regelmäßig per EÜR abgebildet werden.
Gewerbliche Einzelunternehmen können die EÜR nutzen, solange keine Buchführungspflicht nach Handels- oder Steuerrecht besteht.
Für GmbH und UG kommt die EÜR grundsätzlich nicht in Betracht. Diese sind handelsrechtlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig.
Abgrenzung zur Bilanzierung
Ob eine EÜR zulässig ist, hängt nicht allein von der praktischen Einfachheit ab. Entscheidend sind insbesondere Rechtsform, handelsrechtliche Pflichten und steuerliche Buchführungsgrenzen.
§ 141 AO und handelsrechtliche Buchführungspflicht
Gewerbliche Unternehmer können nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sein, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden. Unabhängig davon können sich Buchführungspflichten aus dem Handelsrecht ergeben. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind grundsätzlich bilanzierungspflichtig.
Typische Einzelfragen bei der EÜR
Fahrten, Reisekosten und private Nutzung
Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen sind private Nutzungsanteile, Fahrtenbuch, Ein-Prozent-Regelung, Reisekosten und tatsächliche Kosten sauber voneinander abzugrenzen.
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice
Aufwendungen für Arbeitszimmer oder Homeoffice sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen abziehbar. Maßgeblich sind Nutzung, Mittelpunkt der Tätigkeit und die jeweils geltenden Pauschalen.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Investitionen können unter den Voraussetzungen des § 7g EStG steuerlich vorgezogen oder begünstigt berücksichtigt werden. Die tatsächliche Investitionsabsicht und die spätere Verwendung sind zu beachten.
Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung
Die umsatzsteuerliche Einordnung nach § 19 UStG oder als regelbesteuernder Unternehmer beeinflusst Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuererklärung und laufende Pflichten.
Benötigte Unterlagen
Für eine sachgerechte EÜR werden vollständige Belege und ergänzende Informationen benötigt. Die konkrete Anforderung erfolgt nach Einordnung des Sachverhalts.
Ausgangsrechnungen und Zahlungseingänge
Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsübersichten, Plattformabrechnungen und sonstige Nachweise über betriebliche Einnahmen.
Eingangsrechnungen und Kostenbelege
Rechnungen, Quittungen, Verträge, Zahlungsnachweise, Kontoauszüge und sonstige Nachweise betrieblicher Aufwendungen.
Wirtschaftsgüter und Investitionen
Anschaffungsbelege, Nutzungsdaten, Leasing- oder Darlehensverträge und Informationen zur betrieblichen oder privaten Nutzung.
Private Nutzung und gemischte Aufwendungen
Angaben zur privaten Mitveranlassung, betrieblichen Nutzung, Fahrten, Räumen, Telefon, Internet oder sonstigen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern.
Ablauf der Erstellung
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Einordnung — Prüfung, ob eine EÜR zulässig und sinnvoll ist oder eine Buchführungs- bzw. Bilanzierungspflicht besteht.
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Unterlagenanforderung — Abstimmung der benötigten Belege, Auswertungen und ergänzenden Angaben.
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Ermittlung des Gewinns — Erfassung und Zuordnung der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibungen und sonstigen Korrekturen.
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Übernahme in die Steuererklärung — Überführung in Anlage EÜR und die weiteren betroffenen Steuererklärungen, soweit beauftragt.