Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Ab 2026 gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein einheitlicher Ansatz von 0,38 EUR je Entfernungskilometer. Der erhöhte Satz greift damit bereits ab dem ersten Kilometer.

Was ändert sich ab 2026?

Die Entfernungspauschale wird ab 2026 vereinheitlicht. Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können dann grundsätzlich 0,38 EUR je Entfernungskilometer angesetzt werden. Bisher galt dieser Betrag erst ab dem 21. Entfernungskilometer; für die ersten 20 Kilometer war ein niedrigerer Betrag maßgeblich.

Wichtig ist die richtige Einordnung: Die Entfernungspauschale ist kein direkter Auszahlungsbetrag. Sie erhöht die Werbungskosten und kann sich dadurch steuermindernd auswirken, insbesondere soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.

Es zählt grundsätzlich die einfache Entfernung

Ein häufiger Fehler liegt in der Berechnung der Kilometer. Für die Entfernungspauschale wird grundsätzlich nicht die tägliche Hin- und Rückfahrt angesetzt, sondern die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Beispiel

Ansatz pro Arbeitstag

Bei einer einfachen Entfernung von 20 Kilometern ergibt sich ab 2026 ein Werbungskostenansatz von 7,60 EUR pro Arbeitstag (20 km × 0,38 EUR).


Beispiele zur Berechnung

Die folgenden Werte zeigen nur den Werbungskostenansatz pro Arbeitstag. Sie entsprechen nicht der unmittelbaren Steuerersparnis:

  • 1 km einfache Entfernung: 0,38 EUR pro Arbeitstag
  • 5 km einfache Entfernung: 1,90 EUR pro Arbeitstag
  • 20 km einfache Entfernung: 7,60 EUR pro Arbeitstag
  • 30 km einfache Entfernung: 11,40 EUR pro Arbeitstag

Worauf Pendler achten sollten

Für die Einkommensteuererklärung sollten die Arbeitstage, die regelmäßige erste Tätigkeitsstätte und die Entfernung nachvollziehbar sein. Bei Homeoffice-Tagen, Dienstreisen, mehreren Tätigkeitsstätten oder Dienstwagen können zusätzliche steuerliche Fragen entstehen.

Ebenfalls zu beachten ist: Die Entfernungspauschale wirkt sich regelmäßig nur insoweit aus, wie die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Bei kurzen Arbeitswegen oder wenigen Arbeitstagen kann die tatsächliche steuerliche Auswirkung daher geringer sein als erwartet.

Typische Missverständnisse

  • Die Pauschale ist keine direkte Erstattung durch das Finanzamt.
  • Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.
  • Die steuerliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Werbungskosten ab.
  • Homeoffice-Tage und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nicht doppelt angesetzt werden.

Fazit

Die einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 EUR ab dem ersten Kilometer kann insbesondere Arbeitnehmer mit regelmäßigen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entlasten. Entscheidend bleibt aber eine saubere Berechnung nach Arbeitstagen und einfacher Entfernung.

Hinweis

Allgemeine Information

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand Mai 2026. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Gerade bei Dienstwagen, doppelter Haushaltsführung, Homeoffice, Auswärtstätigkeiten oder mehreren Tätigkeitsstätten sollte der konkrete Sachverhalt gesondert geprüft werden.