Einzelunternehmen gründen

Steuerliche Begleitung bei der Gründung eines Einzelunternehmens – von der steuerlichen Erfassung über Umsatzsteuerfragen bis zur laufenden Gewinnermittlung.

Gerade bei Einzelunternehmen werden die ersten steuerlichen Entscheidungen häufig unterschätzt. Sie wirken sich unmittelbar auf Rechnungsstellung, Vorauszahlungen, EÜR und spätere Steuererklärungen aus.

Steuerliche Einordnung des Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen ist keine eigene juristische Person. Der Gewinn wird dem Unternehmer persönlich zugerechnet und im Rahmen der Einkommensteuer besteuert. Bei gewerblichen Tätigkeiten kann daneben Gewerbesteuer relevant werden.

Einkommensteuer

Gewinn als persönliche Einkünfte

Der Gewinn aus dem Einzelunternehmen fließt in die persönliche Einkommensteuererklärung ein. Regelmäßig ist eine Anlage G oder, bei selbstständigen Tätigkeiten, eine Anlage S relevant.

Gewerbesteuer

Gewerbliche Tätigkeit

Bei gewerblichen Einzelunternehmen ist grundsätzlich auch die Gewerbesteuer zu prüfen. Für natürliche Personen besteht ein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG.

Umsatzsteuer

Unternehmer im Sinne des UStG

Wer nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, kann umsatzsteuerlich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG genutzt werden soll oder die Regelbesteuerung gilt.

Gewinnermittlung

EÜR oder Bilanzierung

Viele kleinere Einzelunternehmen ermitteln ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen oder aus handelsrechtlichen Gründen kann eine Buchführungspflicht bestehen.

Wichtige steuerliche Themen

Kleinunternehmerregelung

Die Anwendung des § 19 UStG kann administrativ entlasten, schließt aber den Vorsteuerabzug aus. Die Entscheidung sollte nicht nur nach dem erwarteten Umsatz getroffen werden.

Rechnungsstellung

Rechnungen müssen je nach umsatzsteuerlicher Einordnung bestimmte Angaben enthalten. Fehler können zu Rückfragen, Vorsteuerproblemen oder Korrekturbedarf führen.

Betriebsausgaben

Abziehbar sind betrieblich veranlasste Aufwendungen. Bei gemischter Nutzung, privaten Anteilen oder fehlenden Nachweisen ist eine sorgfältige Abgrenzung erforderlich.

Investitionen

Anschaffungen sind steuerlich richtig einzuordnen: Sofortabzug, geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten, Abschreibung oder gegebenenfalls § 7g EStG.

Private Entnahmen

Entnahmen sind nicht mit Betriebsausgaben zu verwechseln. Geldentnahmen mindern den steuerlichen Gewinn grundsätzlich nicht.

Vorauszahlungen

Auf Grundlage der Gewinnprognose können Einkommensteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt werden.

Typische Fehler bei der Gründung

Früh klären

Umsatzsteuer und Gewinnprognose nicht unterschätzen

Häufig werden Gründungen steuerlich zu spät angezeigt, die Kleinunternehmerregelung pauschal gewählt, Betriebsausgaben nicht sauber dokumentiert oder private Entnahmen falsch verstanden. Diese Punkte lassen sich zu Beginn meist mit geringem Aufwand strukturieren.